Gesetze / Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ErbStG§ 12 Bewertung
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 346
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Nach Gewicht
- BFH, 22.05.2002 – II R 61/99Erbschaftsteuer: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen Verfassungswidrigkeit des Steuertarifs gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- BVerfG, 07.11.2006 – 1 BvL 10/02Erbschaftsteuerrecht: Unvereinbarkeit der Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen mit dem Grundgesetz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 191
- FG Münster, 01.10.2009 – 3 K 5279/06 Erb
- BFH, 02.03.2011 – II R 5/09(Einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Tätigkeit von Erfindern; keine Betriebsaufgabe wegen des Todes eines Freiberuflers; keine Berücksichtigung nicht aktivierbarer Patente im Betriebsvermögen bei der Bemessung der Erbschaftsteuer nach dem vor 2009 geltenden Recht; Bewertung im Privatvermögen befindlicher Patente; Abnutzbarkeit von Warenzeichen/Marken; Berücksichtigung vom Erblasser nicht zu erfüllender Schulden als Nachlassverbindlichkeiten; Ansatz erst nach dem Tod des Erben fällig werdender Verbindlichkeiten des Erblassers bei der Erbschaftsteuer; Erwerb eines Anteils an einer nicht in das Handelsregister eingetragenen vermögensverwaltenden Personengesellschaft erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigt; Maßgeblichkeit des zivilrechtlichen Eigentum bei der Erbschaftsteuer; erbschaftsteuerrechtliche Beurteilung des Erwerbs eines Anteils an einer Vor-GmbH; Nachhaltigkeit einer Erfindertätigkeit; Ansatz von Wirtschaftsgüter nach § 109 BewG; Abnutzbarkeit von immateriellen Wirtschaftsgütern; Anteil an Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen eines Freiberuflers; Behandlung schwebender Geschäfte bei der Erbschaftsteuer; Grundbucheintrag; gewerblich geprägte Personengesellschaft; Überführung von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten als Veräußerung; Verdrängung des gesetzten Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben)Zitiert von 32
- FG Köln, 16.12.2009 – 9 K 1853/05Zitiert von 1
- FG Köln, 16.12.2009 – 9 K 1854/05
Zuletzt entschieden
- BFH, 17.06.2026 – II R 27/23(Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG; Begriff des Grundstücks)Zitiert von 1
- BFH, 17.06.2026 – II R 25/23Erbfallkostenpauschale bei Vermächtnis; keine Kürzung der Erbfallkostenpauschale für den einzigen persönlich steuerpflichtigen Erwerber
- BFH, 28.01.2026 – II R 27/22Unentgeltliche Zuwendung einer Kapitallebensversicherung unter NießbrauchsvorbehaltZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 ErbStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/12#abs-1 (1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/12#abs-2 (2) Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, sind mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/12#abs-3 (3) Grundbesitz (§ 157 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes) ist mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/12#abs-4 (4) Bodenschätze, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, werden angesetzt, wenn für sie Absetzungen für Substanzverringerung bei der Einkunftsermittlung vorzunehmen sind; sie werden mit ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/12#abs-5 (5) Inländisches Betriebsvermögen, für das ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/12#abs-6 (6) Gehört zum Erwerb ein Anteil an Wirtschaftsgütern und Schulden, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist der darauf entfallende Teilbetrag des auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Werts anzusetzen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/12#abs-7 (7) Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen werden nach § 31 des Bewertungsgesetzes bewertet.